Schon seit Erfindung des Buchdrucks ab 1450 herrschte in Deutschland ein zeitweise sehr strenges Zensurrecht. Bereits seit 1530 gibt es die deutsche allgemeine Impressumspflicht für Drucker und Verleger. Sie galt natürlich auch für Buchhändler, die sich gleichzeitig als Verleger betätigten. Und das taten vor allem im 19. Jahrhundert in Deutschland zahlreiche Buchhändler. Um dem Zensurrecht zu entgehen, wichen viele Verleger auch immer wieder zum Drucken in jene Nachbarländer aus, die ein weniger strenges Zensurrecht hatten.
Für die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze haftet immer der im Impressum namentlich Genannte, siehe auch Sitzredakteur.